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18.01.2022

Stellungnahme: §219a StGB steht vor dem Aus

Ärzte sollen Tötung ungeborener Kinder wie eine normale Dienstleistung anbieten können.

Zur angekündigten Streichung der §219a StGB nimmt Odila Carbanje, stellv. Bundesvorsitzende der Christdemokraten für das Leben (CDL) wie folgt Stellung:

"Kaum hat die neue Regierung ihre Arbeit aufgenommen, greift sie die Thematik zum Werbeverbot von Abtreibungen auf, die erst zwei Jahre zuvor im Deutschen Bundestag, nach sehr kontroversen Auseinandersetzungen, beschlossen worden ist, mit der Begründung: „Ärztinnen und Ärzte müssen Frauen in dieser schwierigen Situation unterstützen können, ohne eine Strafverfolgung befürchten zu müssen. Genau dies aber gewährleistet die aktuelle Rechtslage trotz einer Reform der Regelung im Jahr 2019 nicht. So kam es in dem Fall einer Gießener Ärztin, der Auslöser der letzten Reform gewesen ist, dennoch zu einer Verurteilung“.

Die Änderung und die Auswirkungen einer Gesetzesänderung anhand eines Falles zu beurteilen ist zu kurz gegriffen, erst recht, wenn es in der Frage um Leben und Tod geht. Im vergangenen Jahr wurden wieder fast 100 000 gemeldete Abtreibungen statistisch festgehalten, in den vergangenen Jahren waren es sogar mehr. Damit sind in dem wohlhabenden Deutschland ungeborene Kinder getötet worden, deren Zahl jährlich einer Größenordnung der Einwohnerzahl von Städten wie Gütersloh, Hildesheim oder Siegen gleichkommt.

Der Referentenentwurf aus dem Justizministerium beklagt trotzdem einen fehlenden Zugang der Schwangeren zu Informationen über Abtreibungsmöglichkeiten und -methoden. Während es eine Statistik über durchgeführte Abtreibungen gibt, fehlen aber Zahlen, die belegen, daß es Kinder gibt, die nur zur Welt gekommen sind, weil ihre Mütter keinen Zugang zu Informationen über Abtreibung erhalten haben. Statistisch belegbar ist hingegen, daß kaum noch Kinder nach ihrer Geburt zur Adoption freigegeben werden, weil ihre Mütter bzw. Eltern sich nicht in der Lage sehen, für ihr Kind zu sorgen.Während es viele Paare gibt, die gerade neugeborene Kinder adoptieren möchten, fehlen diese Kinder, da sie nicht das Licht der Welt erblicken durften.

Eine Streichung des §219a StGB ist für den Justizminister alternativlos. Dies begründet der Antrag mit folgender, sachlich falscher Behauptung:

„219a StGB kann vielmehr zu einer paradoxen Situation führen, wenn eine sachliche Information über einen Schwangerschaftsabbruch strafbar ist, obwohl die Rechtsordnung den Schwangerschaftsabbruch nicht unter Strafe stellt.“  Der §218 StGB Absatz 1 beginnt mit den Worten: „Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.“ Daß der Gesetzgeber im Anschluß bestimmte Bedingungen formuliert, unter denen eine Abtreibung straffrei durchgeführt werden kann, hebt aber nicht auf, daß die Tötung ungeborener Kinder generell rechtswidrig ist. Der Passus des Gesetzes zeigt auch, daß das „sexuelle Selbstbestimmungsrecht“ der Frauen, daß immer wieder angeführt wird, gewährleistet ist. Die §218 und 219a StGB sind zum Schutz der ungeborenen Kinder festgeschrieben worden, die ein eigenes Lebensrecht haben.

Es verwundert nicht, daß die Ärztin Christina Hänel in einem Interview im Deutschlandfunk die geplante Gesetzesänderung bejubelt. Sie bezeichnet sie als „Genugtuung für Ärzte und Frauen“. Als Auswirkung hofft Hänel auf eine Zunahme von Ärzten, die Abtreibungen vornehmen. Gleichzeitig beklagt sie die schlechte Bezahlung für Abtreibungen, die sie für „unangemessen“ hält. Hat hier Frau Hänel vielleicht die wahren Begehrlichkeiten, die hinter der Streichung des §219a StGB stehen, beschrieben?"

Ergänzende Informationen:

Bundesjustizministerium legt Referentenentwurf zur Streichung des Abtreibungs-Werbeverbots vor
CDL-Meldung 17.01.2022