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09.11.2023

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: Keine Erlaubnis für den Erwerb eines bestimmten Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung

Die im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) vorgesehene Versagung einer Erlaubnis für den Erwerb eines bestimmten Betäubungsmittels zur Selbsttötung ist angesichts der Möglichkeiten, das eigene Leben medizinisch begleitet mit anderen Mitteln zu beenden, mit dem durch das Grundgesetz geschützten Recht auf selbstbestimmtes Sterben vereinbar. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 07.11.23 entschieden.

Wie das Gericht in seiner Pressemitteilung zum Urteil ausführte, haben die Kläger schwere Erkrankungen. Ihre Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis für den Erwerb eines bestimmten Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung lehnte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ab. Die dagegen gerichteten Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht entschieden, dass die beantragte Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG zu versagen ist. Der Erwerb des Betäubungsmittels zur Selbsttötung sei grundsätzlich nicht mit dem Zweck des Gesetzes vereinbar, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Medizinische Versorgung im Sinne der Vorschrift meint die Anwendung eines Betäubungsmittels zur Heilung oder Linderung von Krankheiten oder krankhaften Beschwerden. „Eine solche therapeutische Zielrichtung hat die Beendigung des eigenen Lebens grundsätzlich nicht“, so das Gericht. Die Versagung der Erlaubnis verletze die Kläger außerdem nicht in ihren Grundrechten.

Weitere Informationen:

Pressemitteilung Bundesverwaltungsgericht vom 07.11.23

CDL-Pressemitteilung zum Urteil vom 07.11.23

Menschenwürde kennt keinen Preis
Die Tagespost 09.11.23