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15.12.2015

Unterrichtung der Bundesregierung vorgelegt: PID-Verfahren bislang relativ selten genutzt

Die Nutzung der in Deutschland unter strengen gesetzlichen Auflagen erlaubten Präimplantationsdiagnostik (PID) ist bisher weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Dies geht aus einer jetzt veröffentlichten Unterrichtung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag hervor. Demnach sei man aufgrund der im Ausland gemachten Erfahrungen von jährlich 200 bis 300 Anträgen auf eine solche molekulargenetische Untersuchung ausgegangen, Tatsächlich seien es 2014 erheblich weniger gewesen.

Konkret wurden der Zentralstelle zur Dokumentation der Verfahren den Angaben zufolge für das Jahr 2014 insgesamt 13 Anträge auf PID gemeldet. In vier Fällen (vier Paare) kam es nach den zustimmend bewerteten Anträgen zu insgesamt fünf PID. Zahlen von 2015 konnten noch nicht berücksichtigt werden.

Dieser erste Erfahrungsbericht könne allerdings "noch keine Ansätze für eine verlässliche Einschätzung der Konsequenzen einer Anerkennung der PID und keine verlässliche Grundlage für eine Überprüfung der Praxis der PID bieten", heißt es in der Unterrichtung. Dies hänge damit zusammen, dass das PID-Gesetz zwar bereits am 08.12.2011 in Kraft getreten sei, die Voraussetzungen für die Anwendung der PID aber erst mit der PID-Verordnung geschaffen worden seien.

Ausführliche Infos gibt es in der Mitteilung des Deutschen Bundestages vom 15.12.15 und der dort abrufbaren Unterrichtung der Bundesregierung.

Weitere Informationen:

CDL-Themenrubrik vorgeburtliche Diagnostiken