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18.07.2016

Recht auf Leben oder auf Abtreibung?

Ein Briefwechsel offenbart das Versagen der Bundesregierung beim Lebensschutz Ungeborener. 

Von Bernward Büchner

(veröffentlicht in: Die Tagespost 13. Juli 2016, hier mit freundlicher Genehmigung des Autors)

Zwanzig Jahre nach ihrem Inkrafttreten ist die gesetzliche Regelung zum sogenannten Schwangerschaftsabbruch kaum noch Gegenstand des öffentlichen Diskurses. Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber zwar zur Pflicht gemacht zu beobachten, ob sein Gesetz die erhofften Schutzwirkungen tatsächlich entfaltet oder seine praktische Durchführung Mängel offenbart und sein Konzept gegebenenfalls nachzubessern oder zu ändern. Eine solche Beobachtung mit Hilfe der Bundesregierung ist jedoch nicht wirklich erfolgt. Inwieweit Beratungen im Schwangerschaftskonflikt tatsächlich stattgefunden und dem Schutz des ungeborenen Kindes gedient haben oder in Wirklichkeit nur Scheinberatungen im doppelten Sinne waren, bleibt deshalb ungewiss. Den Blick auf die Beratungspraxis glaubt man sich offenbar aufgrund der offiziellen Statistik ersparen zu können, nach welcher die Zahl der jährlichen Schwangerschaftsabbrüche inzwischen auf rund 100 000 zurückgegangen sein soll, eine Zahl, deren Plausibilität nicht hinterfragt und anscheinend für tolerabel gehalten wird.

Weil die Schutzpflicht für das ungeborene Leben, so das Bundesverfassungsgericht, auf das einzelne Leben bezogen ist, also nicht nur auf menschliches Leben allgemein, und eine quantitative Betrachtungsweise deshalb unzureichend ist, lässt sich der gebotene Schutz allein statistisch jedoch nicht belegen. Vielmehr setzt er das Bewusstsein vom Lebensrecht jedes einzelnen ungeborenen Kindes voraus.

Deshalb heißt es in Paragraph 219 des Strafgesetzbuchs, bei ihrer Entscheidung müsse „der Frau bewusst sein, dass das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat“.

Das Vorhandensein eines solchen Bewusstseins und seine Thematisierung in der Beratung im Schwangerschaftskonflikt kann keineswegs als selbstverständlich vorausgesetzt werden, zumal selbst von Beratungsträgern wie pro familia mit zunehmender Penetranz ein „(Menschen-) Recht auf Abtreibung“ propagiert wird. Deshalb muss es Aufgabe der staatlichen Organe sein, für das Lebensrecht Ungeborener bewusstseinsbildend zu wirken und der Propagierung eines mit diesem Lebensrecht unvereinbaren „Rechts auf Abtreibung“ zu begegnen.

Nach dem Abtreibungsurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1993, in dem die Möglichkeit eines solchen Rechts ausdrücklich verneint wird, sind die Organe des Staates nämlich verpflichtet, „den rechtlichen Schutzanspruch des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewusstsein zu erhalten und zu beleben“. Deshalb müssten sie „erkennbar für den Schutz des Lebens eintreten“.

In einem Schreiben an die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Manuela Schwesig vom März 2015 hat der Verfasser kritisiert, dass und weshalb eine von diesem Ministerium herausgegebene Broschüre „Schwangerschaftsberatung § 218“ (Stand: August 2014) dieser Verpflichtung nicht entspreche. Die Pflicht staatlicher Organe gebiete es, der auch aus den Reihen der SPD oder von pro familia mit zunehmender Penetranz erfolgenden Propagierung eines „Menschenrechts auf Abtreibung“ entschieden entgegenzutreten. Ob dies in einer Neuauflage der Broschüre und in sonstigen Verlautbarungen des Ministeriums geschehen werde.

Nachdem das angeschriebene Ministerium in der Antwort einer Mitarbeiterin auf diese abschließende Frage mit keinem Wort eingegangen war, schrieb der Verfasser erneut an Frau Bundesministerin Schwesig mit der ausdrücklichen Bitte, „mitzuteilen, ob Sie die inzwischen vielfach vertretene Auffassung teilen, dass es ein (Menschen-) Recht auf Abtreibung gibt. Falls ja: Lässt sich diese Auffassung damit vereinbaren, dass das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch der schwangeren Frau gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat (§ 219 Absatz 1 StGB)? Falls es nach Ihrer Auffassung kein Recht auf Abtreibung gibt: Was gedenkt Ihr Ministerium zu tun, um der Propagierung eines solchen Rechts entgegenzuwirken?“ Nach zweimaliger Erinnerung antwortete eine Mitarbeiterin im Auftrag der Bundesministerin, auf das Schreiben des Verfassers vom März 2015 habe man bereits „ausführlich geantwortet und die Gründe des Bundesgesetzgebers für die Regelungen im Schwangerschaftskonfliktgesetz dargelegt. Ihre Erinnerung dürfte sich damit erledigt haben.“

Daraufhin schrieb der Verfasser an „Frau Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel“ und informierte sie über den fruchtlosen Briefwechsel mit Frau Bundesministerin Schwesig. In seiner Antwort teilte das Bundeskanzleramt mit, nach unserer Verfassung seien für die Beantwortung einzelner Fachfragen die einzelnen Bundesressorts zuständig. Für die vom Verfasser angesprochene Problematik sei innerhalb der Bundesregierung das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz das zuständige Fachressort, an welches das Schreiben weitergeleitet worden sei. Wenn danach das von Frau Bundesministerin Schwesig geleitete Bundesministerium für die „angesprochene Problematik“, nämlich die Rechtslage bezüglich des Schutzes ungeborenen Lebens und der Abtreibung, gar nicht zuständig ist, weshalb gibt es dann die vom Verfasser kritisierte Broschüre heraus?

Das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz antwortete dem Verfasser sodann auf sein Schreiben an die Bundeskanzlerin, „in dem Sie sich gegen die Propagierung eines ,Rechts auf Abtreibung‘ wenden.“ Zu dieser Propagierung äußerte sich das Bundesministerium jedoch nicht. Im Anschluss an eine Darstellung der gesetzlichen Regelung im Strafgesetzbuch schrieb das Bundesministerium abschließend: „Das geltende Recht sieht damit in verfassungskonformer Weise Situationen vor, in welchen eine Frau in gerechtfertigter oder jedenfalls strafloser Weise einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen darf.“ Die Frau „darf“ danach also nach bescheinigter Beratung ihr Ungeborenes töten lassen, obwohl ihr bewusst sein muss, dass es in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat. Die Bundesregierung sieht darin offenbar keinen Widerspruch und hat gegen die Propagierung eines „Rechts auf Abtreibung“, dem das Bundesverfassungsgericht eine klare Absage erteilt hat, keine Bedenken.

Hält man in den Unionsparteien diese Frage womöglich für so unbedeutend, dass man zu ihr keine Position bezieht und ihre Beantwortung dem Koalitionspartner überlässt? Und was bleibt vom Lebensschutz ungeborener Kinder eigentlich noch übrig, wenn sich das Bewusstsein von einem „Recht auf Abtreibung“ im allgemeinen Bewusstsein vollends durchsetzt?

Der Verfasser ist Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht a. D. und war von 1985 bis 2013 Vorsitzender der Juristen-Vereinigung Lebensrecht e. V. (Köln).