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19.12.2014

PM: Kritische Stellungnahme der Christdemokraten für das Leben zur Ad-Hoc-Empfehlung des Deutschen Ethikrat zur Regelung der Suizidbeihilfe

Wieder einmal setzt sich der Ethikrat mit einer Forderung an die Spitze der Bewegung derer, die medizin-ethische Standards auf ein möglichst niedriges Niveau setzen wollen. Diesmal geht es um die aktive Mitwirkung von Ärzten am Suizid.

Der je zur Hälfte durch die Bundesregierung und den Bundestag vorgeschlagene und vom Präsidenten des Deutschen Bundestages für vier Jahre berufene Deutsche Ethikrat hat sich nähere Gedanken um die Fortentwicklung unserer offenen Gesellschaft gemacht. In einer Ad-Hoc-Empfehlung vom 18.12.2014 passend zum kommenden Weihnachtsfest tritt er unter der euphemistischen Überschrift: „Zur Regelung der Suizidbeihilfe in einer offenen Gesellschaft: Deutscher Ethikrat empfiehlt gesetzliche Stärkung der Suizidprävention“ an die Öffentlichkeit.

Das Papier kommt im zweitletzten Absatz zu folgender Feststellung:

„Zudem ist eine Mehrheit des Ethikrates der Auffassung, daß der Gesetzgeber im Betäubungsmittelrecht klarstellen sollte, daß eine im Ausnahmefall erfolgende Verschreibung von Betäubungsmitteln auch im Rahmen einer Beihilfe zu einem frei verantwortlichen Suizid nicht strafbar ist.“

Der stellvertretende Vorsitzende Jochen Taupitz hat den Deutsche Ethikrat damit mehrheitlich hinter sich gebracht, denn er hat schon zuvor diese Auffassung geäußert.

Gemeint ist vor allem das Präparat Pentobarbital. Pentobarbital wird in der Anlage 3 des Betäubungsmittelgesetzes neben anderen Substanzen aufgeführt, die nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Betäubungsmittelgesetz bisher bei bestehender Zielsetzung einer Selbsttötung von Ärzten nicht verschrieben, verabreicht oder einem anderen überlassen werden dürfen. Wurde das Präparat früher in niedriger Dosierung als Schlafmittel eingesetzt, was wegen schädlicher Nebenwirkungen inzwischen eingestellt wurde, so gibt es heute - dabei in höherer Dosierung - vor allem eine mögliche Verwendung: die Einschläferung von Tieren und die Tötung von Menschen. Pentobarbital wird von Sterbehilfeorganisationen eingesetzt, die der Gesetzgeber im laufenden Verfahren ursprünglich zu verbieten angetreten ist. In den USA wurde Pentobarbital zuletzt im Rahmen der Vollstreckung der Todesstrafe zu Hinrichtungszwecken eingesetzt

Mit Berücksichtigung der Forderung der Mehrheit des Ethikrates würde also endlich der Tod auf Rezept Wirklichkeit, das Traumziel der Todeshelfer wäre erreicht. Ärzte könnten ihren Patienten ganz legal jenes Gift verabreichen und etwa auch deren Angehörigen überlassen, das man bislang bei uns nur in der Veterinärmedizin zum Einschläfern alter oder kranker Tiere und in den USA zur Hinrichtung bei Vollstreckung der Todesstrafe verwendet.

Die ursprüngliche gesetzgeberische Absicht eines Verbots organisierter Sterbehilfe droht im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zur Organisation der Sterbehilfe durch den Gesetzgeber zu mutieren. Dabei soll den Ärzten eine Aufgabe übertragen werden, die ihnen durch den Hippokratischen Eid mehr als 2400 Jahre lang untersagt war und deren Übernahme der Ärztestand bis heute zu Recht ablehnt, im sicheren Empfinden, daß die Hilfe zum Sterben mit der ärztlichen Aufgabe der Hilfe zum Leben unvereinbar ist.

Alte und leidende Menschen, deren Lebensmut in die Krise geraten ist werden, wenn das wahr wird, künftig unter dem Druck stehen, zu entscheiden, ob sie ihren Angehörigen und der Gesellschaft zur Last fallen oder nicht doch lieber aus dem Leben scheiden wollen. Der Deutsche Ethikrat empfiehlt dies unter dem Stichwort „Stärkung der Suizidprävention“.

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