12.06.2015
PM: Christdemokraten für das Leben (CDL) kritisieren Gesetzentwurf vom Abgeordneten Brand
Pressemitteilung und Kommentar Neuer Gesetzentwurf zur Legitimation der privaten Beihilfe zur Selbsttötung ist „Brand-gefährlich“. Nur ein generelles Verbot der Tötungsbeihilfe kann Rechtssicherheit und menschenwürdige Versorgung für kranke und alte Menschen garantieren.
Wenn der Deutsche Bundestag am 6. November 2015 über die Neuregelung der Suizidbeihilfe, auch Sterbehilfe genannt, abstimmen wird, werden sich die Parlamentarier wohl zwischen vier Gesetzentwürfen entscheiden können. Der zweite und dritte liegen nun seit dieser Woche auch vor.
Das Spektrum geht von einem generellen Verbot der Beihilfe zur Selbsttötung (Entwurf von Prof. Dr. Sensburg / Dörflinger) bis zu deren Zulassung für Angehörige, Ärzte und Sterbehilfevereine.
Der am 9. Juni 2015 vorgelegte Gesetzentwurf von Brand / Griese u.A. zum § 217 StGB erkennt die von der Beihilfe zur Selbsttötung ausgehende Gefahr zutreffend, will aber nur die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ unter Strafe stellen. Eine Begründung weshalb die Gefährdung des Lebens durch nicht geschäftsmäßig auftretende Gehilfen, etwa Angehörige oder Ärzte aufrechterhalten werden soll, gibt der Entwurf nicht. Er wird damit der Verantwortung des Gesetzgebers für einen umfassenden Lebensschutz nicht gerecht. Tatsächlich erscheint für Betroffene eine Einflussnahme aus dem Bereich der Angehörigen noch deutlich gefährlicher. Alte Menschen wollen ganz häufig vor allem niemandem zur Last sein. Dem damit zu begegnen, dass aus dem Kreis derer, denen sie nicht zur Last werden wollen Einfluss und Beihilfe zum Sterben geleistet werden darf, ist eine groteske Fehlleistung.
Das Strafgesetzbuch zielt auf den Schutz vor Angriffen auf Rechtsgüter. Gerade bei Angehörigen als Unterhaltspflichtigen und potentiellen Erben ist leicht eine eigene Interessenlage möglich, in der der Tod des aufwendig zu pflegenden zuweilen auch lebensunlustigen Verwandten bewusst oder unbewusst auch aus eigenen Interessen angestrebt wird. Wie soll ein Staat, der den Angehörigen a priori unterstellt, stets aus Mitleid und aus altruistischen Gründen dem alten Vater oder der Großmutter bei der Selbsttötung zu helfen, deren Leben noch schützen? Und durch welche „Hilfe“ soll der Verwandte seinen assistierten Suizid begehen? In Deutschland ist das auch bei Exit in der Schweiz bevorzugte Präparat zum Einschläfern und Töten, Pentobarbital, bisher nur für Tiere zugelassen. Konsequenterweise müssten Brand und Kollegen für die legale ärztliche oder private Suizidassistenz daher im nächsten Schritt das Betäubungsmittelgesetz ändern.
Problematisch am Brand/Griese-Entwurf ist auch, dass Angehörige der Heilberufe vom Tatbestand des § 217 Absatz 1 StGB nicht erfasst werden sollen.
Der gut gemeinte Zweck des Brand/Griese-Entwurfes, die Tätigkeit von Vereinen wie Dignitas Deutschland oder Sterbehilfe Deutschland einzudämmen oder zum Erliegen zu bringen, wird durch das generelle Verbot der Tötungsbeihilfe, wie sie im Gesetzentwurf von Dr. Patrick Sensburg (CDU) und Thomas Dörflinger (CDU) gefordert wird, ebenfalls erreicht.
Es stellt sich die Frage, weshalb nicht zumindest alle christlichen Abgeordneten dem Verbot einer Beteiligung an der Tötung fremden Lebens folgen können, wie der Entwurf von Prof. Sensburg/Dörflinger es vorsieht und wie es der geltenden Rechtslage in vielen europäischen Nachbarländern entspricht. Es geht doch darum gerade schwache und auch entschlussschwache Mitbürger vor jeder Einflussnahme auch ihrer Angehörigen im Sinne eines sozialen Sterbedrucks zu schützen. Würde der Entwurf von Brand/Griese Gesetz, gäbe der Staat jedem die Erlaubnis, dem alten Vater zu sagen: ‚Ich kann Dir gerne ein Glas hinstellen, dann bist du schnell erlöst...nur aus Mitleid...!‘. Auch wenn uns heute so ein Satz noch mit Schrecken erfüllt, in einigen Jahren würde daraus Gewohnheit. Das neue Mitleid hieße dann ‚ich bringen Dir Deinen Todescocktail.‘
Daher fordern die Christdemokraten für das Leben die Parlamentarier auf, ein Zeichen der Solidarität und Rechtssicherheit zu setzen und den Gesetzentwurf für ein Verbot der Beihilfe zur Selbsttötung von Sensburg und Dörflinger zu unterzeichnen. Bei Fragen des Schutzes von alten, kranken und lebensmüden Menschen braucht es den besten Schutz und keine Kompromisse. Wer soll denn kontrollieren, ob der Enkel dem Großvater ‚aus Mitleid‘ oder aus anderen Gründen den Strick oder das tödliche Medikament besorgte? Friedrich Freiherr von Logau (1604-1655): „In Gefahr und großer Not bringt der Mittelweg den Tod."
Weiterführende Informationen:
Strafbarkeit der Teilnahme an der Selbsttötung
Antrag Patrick Sensburg und Thomas Dörflinger
Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung
Gesetzentwurf der Abgeordneten Michael Brand, Kerstin Griese, Kathrin Vogler, Dr. Harald Terpe, Michael Frieser, Dr. Eva Högl, Halina Wawzyniak, Elisabeth Scharfenberg, Dr. Claudia Lücking-Michel, Ansgar Heveling
(Stand: 8.6.2015)
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Kommentar
Anmerkungen zum Gesetzesentwurf zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung von Michael Brand, Kerstin Griese u. A.
Der von den Abgeordneten Michael Brand, Kerstin Griese u. A. vorgelegte Gesetzesentwurf über ein Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe, nennt eine ganze Fülle von wichtigen Argumenten, um die Notwendigkeit eines Verbots geschäftsmäßiger Suizidbeihilfe zu begründen und ist insoweit zu begrüßen. Er schärft insbesondere die Erkenntnis, dass einer Verleitung zum Suizid (Zeile 18), einem direktem oder indirektem Drängen zum Suizid um des Schutzes des Grundrechts auf Leben Willen auch mit den Mitteln des Strafrechts entgegen zu wirken ist (Zeile 23).
Richtig ist ebenfalls, dass einer gesellschaftlichen Normalisierung, einem Gewöhnungseffekt an den Suizid und an den assistierten Suizid entgegenzuwirken ist (Zeile 16 f). Dies gilt aber nicht nur in Hinsicht auf geschäftsmäßige Formen des assistierten Suizids, sondern ganz allgemein. Es ist dem Entwurf auch darin zuzustimmen, dass Suizidprävention wichtig ist, dass Palliativmedizin wichtig ist, etc., was aber nicht Gegenstand des Gesetzesentwurfs ist. Dennoch kann dem Entwurf nicht zugestimmt werden, denn es gebührt einem allgemeinen Verbot der Mitwirkung am Suizid der Vorzug. Folgende Gründe sind dafür maßgebend:
1. Das deutsche Rechtssystem verzichtet nicht nur darauf, die eigenverantwortliche Selbsttötung unter Strafe zu stellen, sondern verzichtet auf eine Strafandrohung für jeden Suizid, sei er eigenverantwortlich begangen oder nicht. Dass die Regelung darauf beruhe, dass der freiheitliche Rechtsstaat diese Entscheidung vor dem Hintergrund einer Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts so entschieden habe, ist eine Spekulation, zumindest aber eine Interpretation.
Näherliegend erscheint es, den Verzicht auf die Strafbarkeit des Suizids vor allem mit pragmatischen Gründen zu erklären: Ein Toter kann nicht bestraft werden. Ein zum Äußersten entschlossener Überlebender kann durch Strafe nicht abgeschreckt werden, sondern braucht Zuwendung. Jede präventive Wirkung einer Strafandrohung entfällt. Die Möglichkeit des Einzelnen frei und eigenverantwortlich über das Ende des eigenen Lebens zu entscheiden, ist keine rechtlich eingeräumte sondern eine tatsächliche.
Die mangelnde Strafbarkeit der Suizidbeihilfe kann deshalb nicht auf die Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts des Suizidenten zurückgeführt werden, weil Anstiftung und Beihilfe im allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches geregelt sind und alle im besonderen Teil geregelten Straftatbestände betreffen. Dem Strafgesetzbuch kann nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber sich bewusst gegen eine Strafbarkeit der Beihilfe zur Selbsttötung entschieden habe, denn diese ist allein Folge des mangelnden Tatbestands zum Suizid. Daraus ergibt sich aber in keiner Weise ein rechtliches Hindernis, de lege ferenda einen eigenen Tatbestand für die Beteiligung am Suizid eines anderen zu schaffen.
2. Die Bemerkung, dass sich die bestehende gesetzliche Regelung bewährt habe und deshalb nicht in Frage gestellt werden solle, erfolgt ohne ein sie stützendes Sachargument. Wie sollte denn die Bewährung der Straffreiheit der Suizidbeihilfe festgestellt werden? An den erschreckend hohen und stetig steigenden Suizidzahlen, die der Entwurf selbst benennt, sicher nicht.
Vor allem berücksichtigt der Entwurf aber nicht, dass sich allein durch die Gesetzesdiskussion und noch mehr durch den Erlass eines Gesetzes zum Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbei-hilfe, die Lage vollständig ändern würde. Während bis dahin Suizidbeihilfe nachweislich ganz überwiegend für verboten gehalten wurde (Tabuschutz), wird durch die Diskussion und das Gesetz logisch zwingend der Umkehrschluss ins Bewusstsein gerückt, dass jede nicht verbotene Suizidbeihilfe erlaubt sei. Der Umkehrschluss wäre eine notwendige und unvermeidliche Folge der Regelung. Er ist deshalb mit all seinen Folgen unmittelbar durch den Gesetzgeber zu verantworten. In Zukunft würde jedermann wissen, dass nicht geschäftsmäßige Suizidanstiftung und Suizidbeihilfe erlaubt sind. Das würde zu einer Veränderung der Wirklichkeit führen.
3. Der Entwurf erliegt der zeittypischen Schwäche, gesetzliche Regelungen aus der Fokussierung auf eine vorausgesetzte Fallgruppe abzuleiten, die dann jedoch für andere Fallgruppen nicht passen. Als Folge des Gesetzes sind aber nicht nur dessen Auswirkungen auf die fokussierten Fälle, sondern auch auf alle, also auch die nicht fokussierten Fälle zu verantworten.
4. Die Entwurfsbegründung stellt der zu verbietenden geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe die im Einzelfall in einer schwierigen Konfliktsituation erlaubte Suizidbeihilfe gegenüber. Er setzt gedanklich einen Todkranken voraus, der unsagbar leidet und dessen Wunsch zu sterben, verständlich gemacht wird. Die straflosen Angehörigen oder Nahestehenden, – die Suizidbeihilfe durch Ärzte und Pflegepersonal wird zwar nicht erwähnt, würde damit aber ebenfalls erlaubt – müssen aber nicht selbstlos und hilfemotiviert sein, sondern können ihr Motiv in einem eigenen Interesse am Sterben des sonst weiter aufwendig zu pflegenden Verwandten finden.
Tatsächlich ist bei Angehörigen, möglichen Erben oder Unterhaltspflichtigen ein Eigeninteresse in nicht seltenen Fällen vorhanden, das im Einzelfall über dasjenige von bloß geschäftsmäßigen Suizidhelfern hinausgeht. Besonders problematisch sind die Fälle, in denen ein handfestes eigenes Interesse besteht, dass aber nicht zum Bewusstsein zugelassen wird, während stattdessen in einem falsch verstandenen Verständnis für den Wunsch des Sterbewilligen letztlich doch eigenem Interesse gedient wird.
Die Vermutung, dass ein nicht geschäftsmäßig Handelnder einem Lebensmüden aus Mitleid Beihilfe leistet, liegt genauso nahe wie die, dass die Beihilfe aus eigensüchtigen, eben nicht zu billigenden Gründen erfolgt. Soweit die Antragsteller die Beihilfe zur Selbsttötung „aus Mitleid“ in einer singulären Situation nicht bestrafen wollen, können sie nicht erklären, wie sie eine solche Tat von einer Handlung, die nicht aus Mitleid sondern aus selbstsüchtigen Motiven erfolgt, unterscheiden wollen oder können.
5. Der Entwurf fokussiert leidende todkranke Menschen, deren Sterbewunsch verständlich gemacht wird. Er würdigt dabei nicht kritisch das dahinter stehende im Wachsen begriffene gesellschaftsweite Unwerturteil über das Leben Leidender, und er bezieht sich außerdem in genau der gleichen Weise auch auf den sonst Gesunden in einer depressiven Krise steckenden, vielleicht auch jungen Menschen. Der Entwurf berücksichtigt nicht, obwohl er die hohe Zahl von in der Depression stattfindenden Suiziden benennt, dass der Sterbewunsch in der Zeit überwunden werden kann, dass der Lebensmut eines Suizidenten zurückkehren kann und das die gewährte Sterbehilfe dann unzweifelhaft ein schwerer moralischer Verstoß wäre.
6. Es ist auch nicht richtig, dass ein vollständiges strafbewehrtes Verbot der Beihilfe zum Suizid mit der verfassungspolitischen Grundentscheidung des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren wäre. Dass das Grundgesetz dem Selbstbestimmungsrecht gerade in dieser Hinsicht Grenzen setzt, wird dadurch schlagend deutlich, dass die Tötung auf Verlangen, verboten ist. Dieselben Argumente aus dem Selbstbestimmungsrecht heraus, die gegen eine Strafbarkeit der Beihilfe zum Suizid fallen, richten sich in genau der gleichen Weise auch gegen eine Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen.
Der sich so ergebende Widerspruch durch die Erlaubnis der Suizidbeihilfe bei Festhalten am Verbot der Tötung auf Verlangen würde über kurz oder lang dazu führen, dass das Verbot der Tötung auf Verlangen nicht aufrechterhalten werden würde. Eine Diskussion darüber, ist im In- und Ausland bereits im Gange. Wie wäre das, wenn man in einem weiteren Schritt nur noch die geschäftsmäßige Tötung auf Verlangen unter Strafe stellen würde?
7. Es ist auch nicht richtig, dass das Selbstbestimmungsrecht des Suizidenten durch ein Verbot der gewerbsmäßigen Suizidbeihilfe stärker eingeschränkt wird als durch Suizidbeihilfe durch Angehörige. Der Entschluss des die Hilfe eines geschäftsmäßig tätigen Vereins in Anspruch Nehmenden könnte „autonomer“ entstanden sein als eine durch Angehörige im Alltag ermutigte Neigung nicht mehr leben zu wollen, die schließlich in Sterbehilfe mündet.
8. Die Beihilfe zur Tötung eines anderen Menschen, sei er auch selbst zum Tod entschlossen, ist in sich ein Unrecht, weil der Gehilfe sich gegen fremdes Leben richtet. Er engagiert sich für die Vernichtung des Lebens des Anderen, nicht des eigenen Lebens. Die Tötung eines anderen Menschen bleibt aber verboten, dann muss es ebenso die Hilfe dazu sein.
9. Der Gesetzesentwurf trägt die Handschrift mangelnder Entschlossenheit. Er versammelt gute Argumente gegen die Zulässigkeit geschäftsmäßiger Sterbehilfe, die in genau der gleichen Weise gegen die Sterbehilfe allgemein gelten und blendet die im eröffneten Umkehrschluss liegende Verantwortung aus. Die Feststellung, dass ein generelles Verbot der aktiven Sterbehilfe politisch nicht gewollt sei, fasst lediglich die mangelnde Entschlossenheit begründungslos zusammen. Der Entwurf schafft durch das, was er regelt, notwendiger Weise auch für das, was er nicht regelt, eine Norm, möchte dafür aber die Verantwortung nicht tragen.
10. Der Unrechtsgehalt der Beihilfe zum Suizid liegt in der Beteiligung an der Tötung eines anderen, nicht in der Geschäftsmäßigkeit. Diese mag eine besonders kaltblütige rücksichtslose Form des Vorgehens sein. Die geschäftsmäßige Beteiligung an Erlaubtem wird aber nicht durch die Geschäftsmäßigkeit zu einem Unrecht. Wenn der Entwurf schon davon ausgeht, dass ein Werben für die Beihilfe zum Suizid möglicherweise wegen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung untersagt werden kann, muss dies erst recht für die Beihilfe selbst gelten (S. 19 oben).
Der Entwurf von Brand/Griese et al. nennt zutreffende Argumente für die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Beihilfe zum Suizid und fordert deshalb, hier die Gefährdung des Lebens mit dem Mittel des Strafrechts zu bekämpfen. Doch in der Lebenswirklichkeit gehen die gleichen oder sogar größere Gefährdungen für das Leben von einer Beihilfe zum Suizid durch Angehörige oder andere Personen aus. Deshalb müsste die angestrebte Differenzierung zwischen den beiden Gruppen - einmal Strafbarkeit, im anderen Fall Straffreiheit - durch eine konkrete Begründung gerechtfertigt werden. Diese Begründung liefert der vorgelegte Gesetzentwurf indessen nicht. Somit würde das Leben in nicht zielführender Weise durch „private“ Suizidbeihilfe weiterhin gefährdet.
11. Ein unabhängiges mutiges Erwägen des Problems, frei von Gruppenzwang, frei von der Erwägung damit gegebenenfalls nicht bei der Mehrheit zu stehen, entschlossen das Richtige zu tun und es mit Konsequenz zu tun, wird dazu führen, jede Beteiligung an der Tötung eines anderen Menschen generell zu verbieten und die Grenze nicht im momentan geäußerten Willen des Anderen zu sehen, ob er heute sterben will, und ebenso wenig darin, ob geschäftsmäßig vorgegangen wird. Die Menschenwürde ist unantastbar. Mit seinem Tod wird der Träger der Menschenwürde vernichtet, daran darf sich niemand beteiligen.
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Odila Carbanje
Stellv. Bundesvorsitzende
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