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12.08.2023

OVG-Urteil: Keine Erlaubnis zur Einfuhr und Abgabe eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ist nicht verpflichtet, einem Arzt vorläufig eine Erlaubnis zu erteilen unter anderem für die Einfuhr eines bestimmten Betäubungsmittel aus der Schweiz nach Deutschland und die Abgabe dieses Betäubungsmit­tels an seine Patienten zum Zweck der Selbsttötung.

Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit einem Eilbeschluss vom 08.08.2023 entschieden. Es hat damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln im Ergebnis bestätigt.

Wie das Gericht am 09.08.23 in einer Presseaussendung mitteilte, ist der Antragsteller Leiter des Ärzteteams eines Sterbehilfevereins in Hamburg. Er möchte seinen Patienten, die ihrem Leben ein Ende setzen wollen, ein bestimmtes Betäubungsmittel zu ihrer eigenen Verfügung überlassen. Da das Mittel in Deutschland derzeit nicht über Apotheken bezogen werden kann, will er es mit Hilfe der Geschäftsstelle Zürich des Vereins aus der Schweiz nach Deutschland einführen. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den entsprechenden Eilantrag ab, die Be­schwerde des Arztes hatte beim Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Zur Urteilsbegründung hatte der 9. Senat ausgeführt, der Erteilung einer Erlaubnis an den Antragsteller zur Abgabe des Betäubungsmittel an seine Patienten stehe der Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) entgegen.

„Ärzte sind nach der Konzeption des Gesetzes nicht berechtigt, ihren Patienten Betäubungsmittel abzugeben, d. h. ihnen Betäubungsmittel zur freien Verfügung zu überlassen. Der Verkehr mit Betäubungsmitteln durch einen Arzt im Verhältnis zu seinen Patienten ist in § 13 Abs. 1 BtMG geregelt. Hiernach darf der Arzt Betäubungsmittel jedoch nur verschreiben, verabreichen oder seinen Patienten zum unmit­telbaren Verbrauch überlassen. Allen drei Handlungsformen ist gemeinsam, dass der Patient unmittelbar keine eigene Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel erlangt“, heißt es in der Mitteilung.

Zwar könne der Patient aufgrund einer ärztlichen Verschreibung Betäubungs­mittel zur freien Verfügung erhalten. Die Abgabe eines verschriebenen Betäubungsmittels an die Patienten ist nach der abschließenden gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 2 BtMG jedoch zur Vermeidung eines Betäubungsmittelmissbrauchs allein Apotheken vorbehalten.

Der Beschluss ist unanfechtbar und trägt das  Aktenzeichen: 9 B 194/23 (I. Instanz: VG Köln ­7 L 1410/22)