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07.07.2017

Expertenkreis legt Abschlussbericht zur Reform des Abstammungsrechts vor

Am 4. Juli 2017 hat der "Arbeitskreis Abstammungsrecht" in Berlin seinen Abschlussbericht an den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas offiziell übergeben. Maas hatte den interdisziplinär aus elf Sachverständigen der Bereiche Familienrecht, Verfassungsrecht, Ethik und Medizin bzw. Psychologie zusammengesetzten Arbeitskreis im Februar 2015 eingesetzt, um Reformbedarf im Abstammungsrecht zu prüfen.

Anlass gaben laut Pressemitteilung des Ministeriums „die zunehmende Vielfalt der heutigen Familienkonstellationen und die Entwicklungen der Reproduktionsmedizin“, durch die fraglich sei, "ob das geltende Abstammungsrecht den gelebten Familienmodellen noch ausreichend gerecht werde".

Die Vorsitzende des Arbeitskreises, Dr. Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin a.D. des für das Familienrecht zuständigen XII. Senats des Bundesgerichtshofs, erklärte: „Infolge der Möglichkeiten der modernen Fortpflanzungsmedizin wird die herkömmliche Anknüpfung des Gesetzes an die genetische Abstammung eines Kindes für seine Zuordnung zu seinen Eltern nicht mehr allen Fallgestaltungen gerecht.“

Für eine neue Regelung dieser rechtlichen Zuordnung bleibe jedoch ein Grundgedanke bestimmend: "Wunscheltern", die durch ihre Entscheidung für eine vom natürlichen Weg abweichende Zeugung die Entstehung menschlichen Lebens verursachen, müssen an ihrer Verantwortlichkeit für das so gezeugte Kind ebenso festgehalten werden wie natürliche Eltern. Nur dadurch werde eine Gleichsetzung natürlicher Elternschaft mit der Wunschelternschaft erreicht, und zwar gleichgültig, ob die Partner in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher, ehelicher oder nichtehelicher Gemeinschaft leben.

„Gesetzgeberisches Ziel der von Seiten der Wunscheltern unauflöslichen rechtlichen Zuordnung ist die Gewährleistung der Statussicherheit des Kindes und der Stabilität seiner Lebensverhältnisse, die - vermittels der sich hieraus ergebenden elterlichen Pflichten - seine künftige Entwicklung und seinen Werdegang bestimmen", so Hahne.

Als rechtliche Mutter soll weiterhin die gebärende Frau gelten. Als zweiter Elternteil soll sowohl ein Mann („Vater“) als auch eine Frau („Mit-Mutter“) in Betracht kommen. Bei der ärztlich assistierten Fortpflanzung mit Spendersamen soll nach einem Einwilligungskonzept die Person die zweite Elternstelle besetzen, welche in die ärztlich assistierte Fortpflanzung eingewilligt hat (bei Verzicht des Samenspenders auf die Elternschaft).

Ergänzende Informationen:

Abschlussbericht des Arbeitskreises Abstammungsrecht - Empfehlungen für eine Reform des Abstammungsrechts
herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 04.07.17 (134 Seiten)