08.11.2025
Bundesverfassungsgericht: Triage-Regelungen des Infektionsschutz-Gesetzes sind mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit einem am 04.11.25 veröffentlichtem Beschluss die umstrittene Triage-Regelungen des "Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)" wegen fehlender Bundeskompetenz für die konkreten Regelungen für nichtig erklärt.
Wie das Gericht in einer Presseaussendung zum Hintergrund des Beschlusses ausführte, wandten sich 14 Fachärztinnen und Fachärzte im Bereich der Notfall- und Intensivmedizin mit ihren Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen den neu eingeführten § 5c IfSG. Darin regelt der Bundesgesetzgeber unter anderem, anhand welcher materieller Kriterien eine Entscheidung über die Zuteilung überlebenswichtiger intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten bei nicht ausreichenden Ressourcen – also im Fall einer sogenannten Triage – zu treffen ist, soweit dieser Knappheitsfall durch eine übertragbare Krankheit jedenfalls mitverursacht ist.
Die Verfassungsbeschwerden hatten Erfolg, der Eingriff in die Berufsfreiheit ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Es besteht keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die angegriffenen Regelungen des § 5c IfSG.
Über das Urteil, was es konkret bedeutet und wie die Reaktionen waren, berichtete das Ärzteblatt online am 04.11.25 sowie die "Tagespost" in einem Kommentar um „5 vor 12“.
Weitere Informationen:
Triage gekippt: Bundesverfassungsgericht stärkt ärztliche Berufsfreiheit
Aerzteblatt.de 04.11.25
Triage: Das „Problem“ sind die Ärzte
Kommentar um „5 vor 12“ von Stefan Rehder
Die Tagespost 05.11.25
Triage-Regelungen des Infektionsschutzgesetzes sind mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig
Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht 04.11.25





