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11.11.2017

Bundesverfassungsgericht: Personenstandsrecht muss 3. positiven Geschlechtseintrag zulassen

Der Umgang mit Menschen, die bei der Geburt sowohl männliche wie auch weibliche Geschlechtsmerkmale aufweisen, soll nach Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtes neu geregelt werden. In einem am 08.11.17 veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts den Gesetzgeber aufgefordert, im Personenstandsgesetz (PStG) neben dem Eintrag „weiblich“ oder „männlich“ eine dritte Möglichkeit zu schaffen, ein Geschlecht positiv eintragen zu lassen.

Die bisherigen Regelungen des Personenstandsrechts seien mit den grundgesetzlichen Anforderungen insoweit nicht vereinbar, als § 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG) neben dem Eintrag „weiblich“ oder „männlich“ keine dritte Möglichkeit bietet, heißt es in der Pressemitteilung des obersten Gerichts.

„Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Darüber hinaus verstößt das geltende Personenstandsrecht auch gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 3 GG), soweit die Eintragung eines anderen Geschlechts als „männlich“ oder „weiblich“ ausgeschlossen wird. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2018 eine Neuregelung zu schaffen. Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die betreffenden Normen nicht mehr anwenden, soweit sie für Personen, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich deswegen dauerhaft weder dem männlichen, noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, eine Pflicht zur Angabe des Geschlechts begründen“, so  die Pressestelle des Gericht in den Ausführungen zum Beschluss.

Zum Sachverhalt:

Die beschwerdeführende Person beantragte beim zuständigen Standesamt die Berichtigung ihres Geburtseintrags dahingehend, dass die bisherige Geschlechtsangabe „weiblich“ gestrichen und die Angabe „inter/divers“, hilfsweise nur „divers“ eingetragen werden solle. Das Standesamt lehnte den Antrag darauf ab. Es verwies darauf, dass nach deutschem Personenstandsrecht im Geburtenregister ein Kind entweder dem weiblichen oder dem männlichen Geschlecht zuzuordnen ist, oder - wenn dies nicht möglich ist - das Geschlecht nicht eingetragen wird (§ 21 Abs. 1 Nr. 3, § 22 Abs. 3 PStG).

Der daraufhin beim zuständigen Amtsgericht gestellte Berichtigungsantrag wurde zurückgewiesen; die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die beschwerdeführende Person insbesondere eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG).

Ausführliche Informationen:

Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen
Beschluss vom 10. Oktober 2017 1 BvR 2019/16
PRESSEMITTEILUNG Bundesverfassungsgericht 08.11.17

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