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12.10.2023

Bundesverband Lebensrecht zur Neuregelung der Abtreibung außerhalb des Strafgesetzbuches

Zu einer Neuregelung der Abtreibung außerhalb des Strafgesetzbuches wurde der Bundesverband Lebensrecht (BVL) um eine Stellungnahme gebeten. Hierzu erklärte die BVL-Vorsitzende Alexandra Linder am 12.10.23 in einer Pressemitteilung:

In den bisher veröffentlichten Stellungnahmen zeigt sich, neben der Forderung nach Neuregelung der Abtreibung mit weiter erleichtertem Zugang, die Tendenz, ein „abgestuftes“ oder „kontinuierlich zunehmendes“ Lebensrecht, das dem vorgeburtlichen Kind zuzustehen sei, vorzuschlagen.

Dazu heißt es in der BVL-Stellungnahme: „Der Vorschlag eines „abgestuften“ Lebensschutzes birgt die Gefahr, dass willkürlich darüber entschieden wird, wer eine bestimmte Stufe dieses Schutzes verdient und wer nicht. Er teilt Menschen in mehr oder weniger schützenswerte Kategorien ein, was langfristig auch andere Gruppen von Menschen in Gefahr bringen könnte. Konsequent angewendet, müsste eine derartige Abstufung außerdem diejenigen Menschen am meisten schützen, die am ungeschütztesten sind, im Falle der Abtreibung also besonders die Menschen in ihrem frühesten Existenz-Stadium, in dem sie noch nicht alleine lebensfähig sind. Eine umgekehrte Regelung, den Schutz zu erhöhen, je entwickelter die Menschen sind, führt ein solches Schutzprinzip ad absurdum.

Eine Veränderung des Schutzkonzepts im Hinblick auf Schwangerschaft würde eine andere rechtliche Bewertung des Embryonenschutzes nach sich ziehen. Die logische Folge wäre weniger Schutz auch für Embryonen im Rahmen der In-vitro-Fertilisation und der Stammzellforschung. Ebenso bedenkliche Folgen könnte es in Bezug auf den Umgang mit der Präimplantationsdiagnostik oder dem NIPT (non-invasiver pränataler Test) geben.

Gesellschaftlich hätte dies weitere Auswirkungen auf den anerkannten Status des vorgeburtlichen Kindes. Bereits jetzt ist feststellbar, dass vielen Menschen das Bewusstsein in Bezug auf die Menschenwürde und Schutznotwendigkeit dieser Gruppe von Menschen abhandenkommt.“

Statt Abtreibungserleichterung empfiehlt der BVL die „Prüfung der Wirksamkeit der gesetzlichen Regelung (§§ 218 ff. sowie SchKG), wie seit Bestehen des Gesetzes gefordert wird, jedoch noch aussteht. Hierzu gehört eine vollständige und umfassende Abtreibungsstatistik inklusive Erfassung der (Haupt-)Gründe, um ein gesellschaftliches Gesamtbild zu erhalten und Verbesserungen für Frauen im Konflikt und den Schutz der vorgeburtlichen Kinder herbeizuführen. Außerdem sollten angesichts der Entwicklung diejenigen Beratungsstellen, die Beratungsscheine ausstellen, im Hinblick auf ihre Qualität und Vollständigkeit der Beratung hin geprüft und die bestehenden Angebote besser kommuniziert werden.“

Des weiteren nimmt der BVL Stellung zur „Gehsteigbelästigung“, „defizitären Versorgungslage“ bei Abtreibungen, „Kriminalisierung“ von Frauen und Abtreibungsexperten, zu absehbaren Abtreibungsquoten sowie dem Argument, restriktive Abtreibungsregelungen würden keine Abtreibung verhindern, sondern sie lediglich unsicher machen.

Weiter erleichterter Zugang zu Abtreibung steigert die hohen und steigenden Abtreibungszahlen weiter und lässt Frauen im Schwangerschaftskonflikt im Stich. Der BVL positioniert sich eindeutig zum Lebensrecht aller Menschen: „Ein Ziel unseres humanen Rechtsstaates ist es, Menschen umfassend zu schützen und diesen Schutz zu erhöhen, je unschuldiger und je unfähiger diese Menschen sind, sich selbst zu schützen. Jede Form der Ignorierung von Schwangerschaftskonflikten und Lebenssituationen, eines abgestuften Lebensschutzes oder der willkürlichen Umdefinition vorgeburtlicher Kinder zu weniger schützenswerten Menschen widerspricht diesen Prinzipien, widerspricht der Menschenwürde, der Gerechtigkeit und der Solidarität.“

Weitere Informationen:

Stellungnahme Bundesverband Lebensrecht e.V. vom 09.10.2023 für die Kommission für reproduktive Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin, Arbeitsgruppe 1 - Regulierungen für den Schwangerschaftsabbruch
(6 Seiten, PDF-Format)