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02.07.2015

Sterbehilfe-Debatte: Heutige niveauvolle Bundestagsdebatte zeigt große Differenzen auf

Wird Suizidbeihilfe bald zur ärztlichen Standardleistung (GE Hintze u.a.) oder hat doch eine generelle Strafbarkeit von Suizidbeihilfe (GE Sensburg /Dörflinger) weitere Chancen?

Der Arbeitskreis "Ethik in der Medizin"der „Christdemokraten für das Leben“ (CDL) kommentiert die heutige Debatte zur Sterbehilfe in einer ersten Stellungnahme:

„Der Bundestag hat heute in einer sehr offenen Debatte über vier Gesetzentwürfe zur Regelung der Sterbehilfe in Deutschland die folgenden kritischen Eckpunkte erkennen lassen:

Der Gesetzesentwurf Künast (und andere) begehrt ausdrücklich die gesetzliche Möglichkeit der organisierten oder geschäftsmäßigen Hilfe zur Selbsttötung. Verbieten will er nur die gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung.  Er deckt damit sehr klar die Konsequenzen auf, die allen kranken und schwachen Menschen drohen, die sich gegen das organisierte angebliche Mitleid nicht (mehr) wehren können.

Der Gesetzesentwurf Hintze (und andere) plädiert für eine ärztliche Hilfestellung bei der Lebensbeendigung. Er ist deshalb so verwerflich und abzulehnen, weil mit ihm versucht wird, den Arzt   –   und dabei im Zweifel gerade den, der den Kranken besonders gut kennt und ihn bisher mit dem Ziel der Heilung behandelt hat  –  zum Komplizen und Mittäter bei der Tötung seines Patienten zu machen. Dabei wird in Kauf genommen, dass das positive Bild des Arztberufes ruiniert und jedes Vertrauen in den Arzt, der bis zuletzt auf der Seite des Lebens stehen muss, zerstört wird.

Der Gesetzesentwurf von Brand/Griese (und anderen), der derzeit besonders in der CDU/CSU-Fraktion mit prominenten Namen als Unterstützern beworben wird und von den Medien besondere Aufmerksamkeit erhält, beschreibt zwar die gegenwärtige Gefährdungslage gut und deutlich, zieht aber daraus u. E. leider gerade nicht die entsprechenden Konsequenzen, weil er nur die geschäftsmäßige Beihilfe zum Suizid unter Strafe stellen will.

Das genügt aus den unten ausführlicher genannten Gründen nicht, sondern jede Form der einzelnen „privaten“ (sei sie ärztlich assistiert oder durch nahestehende Personen) erfolgten Suzidbeihilfe bleibt weiter unkontrolliert straffrei und gewissermaßen Privatsache.

Den drei Gesetzesentwürfen ist gemeinsam, dass es bei der jetzigen Rechtslage der Straffreiheit der Beihilfe zum Selbstmord verbleiben soll. Damit verstärken sie tatsächlich die Gefahr, die erkennbar von Angehörigen, Nahestehenden und Ärzten und im Antrag Künast zusätzlich von Sterbevereinen ausgeht und deren Konkretisierung absehbar ist.

Keine Straffreiheit für Beihilfe zum Selbstmord

Der Gesetzesentwurf der CDU-Bundestagsabgeordneten Prof. Patrick Sensburg, Thomas Dörflinger, Hubert Hüppe u.a. zeigt nicht nur die Gefahren auf, welche jetzt eine eindeutige Aussage des Gesetzgebers nötig machen. Er greift auch die richtige Lösung auf und verlangt konsequenterweise, daß jede Beihilfe zur Selbsttötung wie auch die Anstiftung und der Versuch dazu staatlicherseits unter Strafe gestellt werden muß.

Das ist auch nach dem, was hier bereits dargelegt wurde, eine zwingende Konsequenz. Nur so nämlich kann der notwendige Lebensschutz für jedermann und vor allem für schwache, kranke und lebensmüde Personen durch einen geeigneten Rechtsrahmen zweifelsfrei gewährleistet werden.

Deshalb unterstützen wir als Christdemokraten für das Leben diesen Gesetzentwurf und hoffen, daß die Abgeordneten des Deutschen Bundestages mit der beabsichtigten Neuregelung der “Sterbehilfe” tatsächlich ein Zeichen der uneingeschränkten Solidarität für Menschen am Lebensende setzen  –  und nicht den Suizid und die straffreie, aktive Mitwirkung durch Ärzte, Pflegende oder Angehörige zur neuen Handlungsalternative am Lebensende machen.

Zu unseren Kritikpunkten im Einzelnen:

Ein Suizid ist hierzulande keine generell begrüßenswerte, positive Tat, die gesellschaftliche Anerkennung oder Unterstützung erwarten kann. Durch jede Selbsttötung, auch in subjektiv als ausweglos empfundener schwerer Lebenssituation, wird der Respekt vor dem menschlichen Leben zunächst relativiert und kann dadurch immer weiter verloren gehen.

Auch folgt der fehlenden Wertschätzung des eigenen Lebens ein Mangel an Respekt vor dem Leben anderen. Welches Leben ist lebenswert, welches weniger oder welches gar nicht mehr?

Wenn das Grundgesetz im 2. Absatz von Art. 2 feststellt, daß jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat, spricht es von aktuellen und zukünftigen Zuständen oder Entwicklungen, aber nicht von einem Recht, das eigene Leben zu beenden. Daß Suizidprävention (bei durchschnittlich 10.000 Selbstmorden pro Jahr) daher heute auch eine wichtige gesellschaftspolitische Aufgabe ist, zeigt dies ebenfalls.

Selbsttötung ist weder “frei” noch “autonom”

Der Suizid ist in aller Regel keine „autonome” oder “freie“ Tat. Vielmehr geht die Suizidforschung von einem sehr hohen Prozentsatz depressiv erkrankter Suizidenten aus. Suizid ist nie nur “privat”, sondern stets auch eine „soziale“ Tat, die oft aus dem starken subjektiven Eindruck sozialer Ausgrenzung, Ablehnung oder Isolation resultiert. Nachgewiesen sind auch die verstörenden Auswirkungen einer solchen Tat auf das soziale Umfeld.

Eine Selbsttötung löst regelmäßig Bestürzung und Fassungslosigkeit aus. Bei Angehörigen, Freunden, Arbeitskollegen, Mitschülern und sogar bei Fernstehenden entstehen oft dauernde Schuldgefühle, weil sie die Gefährdung des Betroffenen nicht erkannt und seinen Tod nicht verhindert haben. Für Familien hat die Tat oft schwere gesundheitliche, gesellschaftliche, aber auch finanzielle Folgen.

Der Suizid ist keinesfalls das normale Lebensende. Er wird stets als ein Geschehen außerhalb der Norm begriffen und bei allem Verständnis für den Betroffenen auch als ein radikales Gefühl der Wertlosigkeit des Suizidwilligen sich selbst wie anderen gegenüber.

Der Staat muß Menschenleben schützen

Das Recht auf Leben ist im Grundgesetz im Art. 1 als oberstes Menschenrecht festgeschrieben, das der Staat zu schützen hat. Das Grundgesetz beschreibt zwar in Art. 2 Abs. 1 das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, macht aber die Einschränkung, daß dieses Recht nur insoweit besteht, als nicht die Rechte anderer verletzt werden und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird.

Daß Selbsttötung im Recht bisher nicht positiv bewertet wird, beweist schon der § 216 StGB, der die Tötung auf Verlangen unter Strafe stellt. Darin bringt unsere Rechtsordnung auch heute schon unübersehbar seine Mißbilligung des Suizids zum Ausdruck. Nach derzeitiger Rechtslage ist sie möglich, denn Beihilfe zum Selbstmord ist nicht unter Strafe gestellt.

Daß dennoch hierüber so intensiv diskutiert wird, ist zunächst auf das in den letzten Jahren vermehrt zu beobachtende Auftreten von sogenannten Sterbevereinen zurückzuführen. Deren Tätigkeit wird allgemein als unethisch abgelehnt, zumal sie im Verdacht stehen, mit der Beihilfe zum Selbstmord  –  also mit dem Tod  –  Geschäfte zu machen.

Da es indessen nicht gelang, eine Formel zu finden, mit der eine organisierte oder geschäftsmäßige Beihilfe zum Selbstmord zuverlässig unterbunden und strafrechtlich sanktioniert werden kann, verlagerte sich die Diskussion auf die Frage, wie Beihilfe zur Selbsttötung positiv beschrieben und so die unerwünschten Nebenerscheinungen vermieden werden könnten. Das kommt natürlich allen jenen, die dem Suizid als „Menschenrecht“ einen positiven Wert zusprechen, sehr entgegen.

Rechtsempfinden der Menschen gegen Suizidbeihilfe

Nach der Statistik gibt es in Deutschland etwa 10.000 vollendete Selbstmorde pro Jahr und etwa 100.000 Selbstmordversuche. Noch vor wenigen Jahren ergab eine Umfrage, daß 93 % der deutschen Bevölkerung die Beihilfe zum Selbstmord für strafbar hielten.

Die Hilfe von Sterbevereinen nehmen jährlich etwa 200 – 300 Personen in Anspruch, also eine im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung verschwindend geringe Zahl, aber das waren bzw. sind jene Personen, um die es angeblich zunächst ging.

Die Debatte dreht sich nur formal vorrangig um diese geschäftsmäßigen „Sterbehelfer“. Im Mittelpunkt der Diskussion stehen, wie jetzt auch die Bundestagsdebatte zur 1. Lesung des § 217 StGB zeigt, die Frage, ob Ärzte, Angehörige und Pflegende jederzeit straffrei und aktiv am Suizid mitwirken können.

Aufgrund der lebhaften Diskussionen in Politik und Medien zu diesen Fragen und der damit erfolgten Aufklärung über den tatsächlichen Rechtszustand, nämlich die Straffreiheit der Beihilfe, ergibt sich nunmehr eine ganz andere Sachlage. Damit ist die heutige Situation nicht mehr mit der früheren, seit 1871 geltenden, zu vergleichen, als Beihilfe zur Selbsttötung noch weit überwiegend als verboten angesehen wurde oder ein ethisches Tabu war. zeitungen

Inzwischen werden auf allen Vertriebswegen (Presse, Radio, Fernsehen und Internet) von interessierter Seite mögliche Suizidmethoden publiziert, schlimme Einzelschicksale geschildert, um darzustellen, was man auch gar nicht bestreiten kann, daß es leidende Menschen in aussichtsloser, todesnaher Situation gibt, die sich selbst nicht mehr umbringen können und dafür nach der Hilfe eines Dritten verlangen.

Das Leiden ist Bestandteil unseres Lebens

Die Tatsache, daß Leiden unabdingbar zum menschlichen Leben gehört, wird ausgeblendet und stattdessen die Forderung erhoben, daß diese leidenden Menschen für ihr Vorhaben „Sterbehilfe“ von anderen bekommen sollen.

Hauptargument ist, man dürfe in schwierigen Situationen aus Mitleid am Sterben eines Lebensmüden mitwirken. Bei genauer Betrachtung ergibt sich, daß es in vielen Fällen weniger um Mitleid geht als um die eigene Betroffenheit über die Situation des anderen, die man nicht länger aushalten will.

Das wiegt dann schwerer als die Situation dessen, der tatsächlich oder auch nur angeblich Beihilfe zum Selbstmord verlangt. Diese Haltung ist allerdings kein echtes Mitleid, sondern bedeutet Verweigerung der Solidarität ausgerechnet dann, wenn sie am nötigsten ist.

Es ist ja längst bekannt und wird auch in der Diskussion nicht ernsthaft bestritten, daß die meisten Selbsttötungswünsche ihren Grund entweder in einer psychischen Krankheit haben oder aber im Empfinden des Betroffenen, nicht mehr wertgeschätzt, nicht mehr geliebt zu werden, zu nichts mehr nutze zu sein, anderen nur noch zur Last zu fallen, und ihnen darüber hinaus beachtliche Kosten und Mühen zu bereiten.

Bedrängte Menschen brauchen eine helfende Hand

Solchen Menschen darf man ihr Leid nicht dadurch vergrößern, daß man sie in ihren Wunsch, möglichst nicht mehr zur Last zu fallen, durch Suizidbeihilfeangebote unterstützt. Sie brauchen vielmehr eine helfende Hand, durch die sie wieder in das normale Leben zurückgeführt und bei früher oder später zum Tode führender Krankheit liebevoll betreut werden. Geschieht dies, wird der Todeswunsch in den allermeisten Fällen sehr bald und dauerhaft aufgegeben.

Das zeigt, daß Lebensmüde im Zweifel nicht den Tod wünschen, sondern Hilfe in einer Situation, die unerträglich scheint. Der Forderung, Beihilfe zum Suizid aus Mitleid zu leisten, darf deshalb nicht generell straffrei gefolgt werden, zumal diesem Verlangem durchaus eigennützige Gründe zugrunde liegen können. Das gilt keinesfalls nur für Sterbevereine oder geschäftsmäßig erfolgte Mitwirkung, da jeder Einzelfall zählt.

Eigennützige Interessen im Hintergrund möglich

Und auch bei nahen Angehörigen oder sonstigen Nahestehenden gibt es neben dem Mitleid, daß gar nicht bestritten zu werden braucht, die gleich naheliegende Alternative eines persönlichen Interesses, sei es durch Überforderung pflegerischer oder materieller Art, daß der Leidenszustand des Angehörigen mit ihrer Hilfe ein Ende finden möge.

Wenn die demographische Entwicklung so weitergeht, werden die Alten den Jungen immer mehr zur Last werden. Bei 900.000 Sterbefälle pro Jahr und 2,7 Mio. Pflegebedürftigen bedarf es jetzt größter Anstrengungen, diese Menschen besonders in der letzten Lebensphase jederzeit wertschätzend zu begleiten –  und nicht etwa durch Suizidbeihilfe-Angebote schwachen, kranken oder lebensmüden Personen den Lebensmut zu nehmen.

Lebensschutz dient dem höchsten Rechtsgut

Weder bei behandelnden Ärzten (die dann auch den Totenschein ausstellen können) noch dem persönlichen Umfeld wird im Zweifel ein Staatsanwalt später feststellen können, ob straffreie Beihilfe vorlag oder die schon erwähnte strafbare Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) oder gar Totschlag bzw. Mord. Diese rechtliche Unsicherheit darf in einem Rechtsstaat beim höchsten Rechtsgut nicht hingenommen werden.

Wenn weiter straffrei Sterbebeihilfe geleistet werden kann, wird u.U. bei nicht mehr äußerungsfähigen Kranken, die den Wunsch nach Sterbebeihilfe in einer Patientenverfügung festgeschrieben haben, sehr bald die Forderung kommen, auch die Tötung auf Verlangen straffrei zu stellen.

Denn wenn man Sterbewilligen den Giftbecher hinstellen darf, warum soll man dann z.B. nicht bei Komapatienten mit früher festgestellten Sterbewunsch aktiv „helfen“ dürfen?  –  Die grundsätzliche Rechtsfrage der Strafbarkeit einer Beihilfe zum Suizid sollte jetzt eindeutig geregelt werden.

Denn es besteht bereits erkennbar die abstrakte Gefahr, daß die bisher straflose Beihilfe zum Selbstmord gerade für kranke und schwache Menschen zunehmend zu einer konkreten Lebensgefahr wird. Hier ist der Staat schon aus Gründen der Gefahrenabwehr gehalten, diesem Problem durch klare Rechtsvorschriften entgegenzutreten.“


Ergänzende Informationen:

Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe: Viele Unterstützer im Bundestag
Berlin – In Erster Lesung beschäftigte sich der Deutsche Bundestag heute mit den möglichen Regelungen des assistierten Suizids.
AERZTEBLATT.DE 02.07.15
Anm.: Dort gibt es auch die Drucksachen zur Bundestagsdebatte

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Odila Carbanje
Stellv. Bundesvorsitzende
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