06.06.2017
PM: Kein Anspruch auf eine staatliche Unterstützung beim Suizid
Die Pressesprecherin der Christdemokraten für das Leben e. V. (CDL), -Susanne Wenzel kommentiert zustimmend die kritische Position des Deutschen Ethikrates zur erstmaligen Genehmigung des Tötungsmittel Pentobarbital durch das Bundesverwaltungsgericht:
„Im März 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, dass Suizidwilligen der Zugang zu einem bisher in Deutschland nur für Tiertötungen zugelassenen Betäubungsmittel (Pentobarbital) zur Selbsttötung „in extremen Ausnahmefällen“ nicht verwehrt werden dürfe. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde im März bereits nicht nur von Seiten der Christdemokraten für das Leben e. V. (CDL) kritisiert (s. hierzu auch die unten stehende Pressemitteilung der CDL vom 3. März 2017).
Erfreulicherweise hat inzwischen auch der Deutsche Ethikrat nun in einer Ad-hoc-Empfehlung vom 1. Juni 2017 deutlich gemacht, dass es keinen Anspruch auf eine staatliche Unterstützung beim Suizid geben könne.
Die CDL begrüßen die grundsätzliche und klare Aussage des Deutschen Ethikrates, dass es eine staatliche Unterstützung beim Suizid nicht geben kann. Bereits in seiner Empfehlung „Zur Regelung der Suizidbeihilfe in einer offenen Gesellschaft“ aus dem Jahr 2014 lehnte der Ethikrat ein „Regelangebot von Ärzten und speziellen Vereinen“ zur Suizidbeihilfe ab. Dies wurde durch die aktuelle Aussendung des Deutschen Ethikrates noch einmal bekräftigt.
Die CDL geht wie der Deutsche Ethikrat davon aus, dass durch die organisierte Sterbehilfe der Respekt vor dem Leben in unserer Gesellschaft noch weiter ausgehöhlt wird. Wenn es nun künftig tatsächlich „ausnahmsweise“ eine staatliche Unterstützung des Suizides geben würde, ginge die bedingungslose Achtung vor dem Leben am Lebensende schrittweise ganz verloren. Das zeigt sich im Übrigen auch an den immer weiter voranschreitenden Arten der sogenannten „Sterbehilfe“ etwa in den Niederlanden und in Belgien. Die beschränkt sich längst nicht mehr nur auf leidende Patienten in der terminalen Phase schwerster Krankheiten, sondern betrifft auch bereits Menschen, die an einer kritische Diagnose oder Demenz leiden, oder wie in Belgien schwerstkranke Kleinstkinder und Kinder.
Wir kritisieren wie der Deutschen Ethikrat vehement, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil das selbstverständliche Gebot der staatlichen Gemeinschaft, „den hilflosen Menschen nicht einfach sich selbst zu überlassen“ mit dem staatlich garantierten Zugang zu Betäubungsmitteln nicht verfassungskonform verknüpft. Niemand, erst recht nicht staatliche Instanzen, darf sich anmaßen, darüber zu entscheiden, ob ein menschliches Leben noch als „sinnvoll möglich“ oder „wertvoll“ anzusehen ist. Es kann weder eine aktive Zustimmung zur Selbsttötung durch den Staat geben, noch darf es eine Selbsttötung „auf Antrag“ geben, die auch noch von staatlicher Seite unterstützt wird.
Eine durch das Urteil drohende „Verpflichtung“ staatlicher Institutionen sich zum Handlanger des Todes zu machen, indem sie leidenden Patienten quasi die Tötungsmittel in die Hand drücken, verstößt gegen die unbedingte Schutzpflicht des Staates. Dass diese Gefahr droht, zeigen mehr als 20 „Anträge“, die seither bereits beim Arzneimittel-Institut eingegangen sind.
Wir unterstützen die Forderung des Deutschen Ethikrates, suizidpräventive Maßnahmen zu stärken sowie neben der Hospiz- und Palliativversorgung im ambulanten und stationären Bereich auch allgemein die Versorgung und medizinische Betreuung von Menschen in der letzten Lebensphase auszubauen.“
Ergänzende Imformationen:
PM CDL 03.03.2017: Bedrohliches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Sterbehilfe
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Odila Carbanje
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