30.06.2017
CDL-Erklärung: „Alle dürfen Ehe? Ein ideologischer und politischer Kulturwechsel“
Erklärung der Bundesvorsitzenden der Christdemokraten für das Leben (CDL), Mechthild Löhr, zur Abstimmung des Deutschen Bundestages über die „Ehe für alle“ am 30.6.2017
Unzweifelhaft ein historischer und grauer Tag für die Familien in Deutschland: Der Gesetzgeber hat heute mit rot-grün-linker Mehrheit beschlossen, Ungleiches gleich zu behandeln. Mit 393 Ja-und 226 Neinstimmen (ausschließlich aus der CDU/CSU) sollen nun bald auch bisher eingetragene Partnerschaften der Ehe von Mann und Frau rechtlich völlig gleichgestellt werden.
Der Jubel der Protagonisten ist riesig, der mediale Beifall ebenfalls, erstaunlich eigentlich, denn die Zahl der tatsächlich von dieser politisch provozierenden „Kraftakt“ Betroffenen eher denkbar gering. Denn so groß scheint in der Realität das Bedürfnis nach lebenslangen Partnerschaften bei homosexuellen Paaren gar nicht zu sein: lediglich 45.000 leben seit 2001 in eingetragene Lebenspartnerschaften, ein Anteil von äußerst geringen 0,2 Prozent , gegenüber den ca. 17,5 Millionen Ehen von Mann und Frau.
Die von SPD, Linken und Bündnis 90/Grünen jetzt mit immerhin 70 Stimmen aus der Union unterstützte Gesetzesänderung des § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB will erreichen, dass zwei Personen gleichen Geschlechts die Ehe eingehen können. Doch auch wenn der Gesetzgeber es anders will: Ehepaare aus Frau und Mann und ein homosexuelles Paar bleiben ungleich. Wo es um die Weitergabe von Leben geht, bleibt die heterosexuelle Ehe und Partnerschaft die Keimzelle der Zukunft einer Gesellschaft. Aus der Beziehung gleichgeschlechtlicher Paare werden auch trotz dieser Gesetzesänderung keine gemeinsamen Kinder gezeugt, sondern es bestehen natürliche Unterschiede, die nicht zu leugnen sind:
Zur Zeugung als Vorbedingung einer „sozialen“ Vater-oder Mutterschaft, bedürfen weiterhin alle homosexuellen Paare, der Elternschaft einer dritten Person: eines Vaters des Kindes als Samenspender, einer Mutter als Eispenderin und „Leihmutter“, oder eines Adoptivkindes aus einer anderen, fremden Beziehung. Bei allem Respekt vor einer evtl. dann gemeinsam erbrachten Erziehungsleistung bleibt es doch das gemeinsame Kind mit einer/einem Dritten, der stets außerhalb dieser Partnerschaft steht, bekannt oder anonym, und es ist nicht das gemeinsam gezeugte Kind. Ein Kind hat aber das Recht und den Anspruch, möglichst im Regelfall bei seinem eigenen Vater und seiner Mutter aufzuwachsen. Das dies in der Realität durch Scheidungen und alleinerziehende Elternteile nicht immer erfolgen kann, ist mehr als bedauerlich, aber kein Grund, die bewusste Zeugung von Kindern ohne Beziehung zu einem Elternteil staatlicherseits zu fördern.
Auch vor der heutigen Entscheidung waren die eingetragenen Lebenspartnerschaften faktisch sukzessive der Ehe gleichgestellt worden. Neben der nominellen Bezeichnung „Ehe“ bestand jedoch aus guten Gründen kein volles Adoptionssrecht. Im Jahr 2015 wurden in Deutschland 3.812 Kinder, davon nur 1500 unter drei Jahren, zur Adoption freigegeben. Dieser Zahl adoptierter Kinder steht nach Angaben des Statistischen Bundesamtes regelmäßig eine weit mehr als siebenfach höhere Zahl adoptionswilliger Ehepaare gegenüber. Aus Sicht des Kindeswohles ergibt sich daher keine Notwendigkeit, den Kreis der Adoptionsberechtigen auf Eingetragene Lebenspartnerschaften zu erweitern.
Nachdem sich erfreulicherweise immerhin 3/4 der CDU/CSU Bundestagsabgeordneten, einschließlich der Bundeskanzlerin, und gemäß der Grundsatzbeschlüsse der Partei gegen die Einführung der neuen „Ehe für Alle“ ausgesprochen haben, bleibt nun die Hoffnung auf einen Eilantrag und die Einleitung eines Normenkontrollverfahrens. Noch erscheint ein baldiger Gang zum Bundesverfassungsgericht aussichtsreich, denn nach bisheriger Rechtsprechung verstoßen die neuen Regelungsvorschläge eindeutig gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Auch das Bundesland Bayern könnte diesen Weg wählen.
In seiner letzten Entscheidung zum Thema hatte das Bundesverfassungsgericht die Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft ausdrücklich deshalb nicht als Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG angesehen, weil die eingetragene Lebenspartnerschaft k e i n e Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG sei. Sie sei vielmehr ein „aliud zur Ehe“, wobei ihre Andersartigkeit in der Gleichgeschlechtlichkeit der Lebenspartner begründet sei. Die Gleichgeschlechtlichkeit der Partner unterscheide das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Ehe und konstituiere es gleichzeitig. Ob der bislang grundrechtlich verankerte besondere Schutz der Ehe von Mann und Frau, insbesondere auch im Interesse gemeinsamer Kinder, nach diesem heutigen „Kulturwechsel“ auf politischer Ebene so noch Zukunft hat, bleibt dennoch zu hoffen. Aber die Signale für den ideologischen Willen auf eine Abschaffung der klassischen Ehe und Familie stehen heftig auf Sturm.
Jetzt haben Unionspolitiker und Mandatsträger noch eine Chance zu beweisen, dass sie das Grundrecht des Schutzes von Ehe und Familie (Art.6 GG) tatsächlich ernsthaft weiter schützen wollen.“
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Odila Carbanje
Stellv. Bundesvorsitzende der
Christdemokraten für das Leben (CDL)
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